Die Feuerbeschau ist eine behördliche Überprüfung von Gebäuden und Anlagen auf die Einhaltung von Brandschutzvorschriften. In Bayern ist der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) geregelt und dient der Brandverhütung sowie der Sicherheit von Personen und Sachwerten. Ich unterstütze die Gemeinden bei der Durchführung der Feuerbeschau.
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände oder Explosionen entstehen können, bei bestehenden baulichen Anlagen zu verhüten.
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
(1) Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
(2) Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
(3) Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.
(4) Die Gemeinden können die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. Die Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen.
I. Löschwasserversorgung und Einrichtungen zur Löschwasserversorgung
A. Hydranten
B. Unabhängige Löschwasserversorgung
II. Zugänglichkeit für die Feuerwehr
A. Hausnummerierung
B. Durchgänge, Zufahrten, Bewegungsflächen
C. Beschilderung
D. Zugangsmöglichkeit; bei BMA Feuerwehrschlüsseldepot einschließlich Freischaltelemente
III. Rettungswege und Angriffswege der Feuerwehr
A. Erster Rettungsweg
B. Zweiter Rettungsweg
C. Absturzgefahr für Einsatzkräfte (im Einsatz nicht erkennbar)
D. Automatische Schiebetüren(-tore) (nicht leicht öffenbar)
E. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen
F. Feuerwehraufzug (nach Prüfliste FA VB/G)
G. Ausführung der Brandfallsteuerung von Aufzügen
IV. Brand- und Brandbekämpfungsabschnitt, Rauchabschnitte
A. Augenscheinliche Mängel an Bauteilen
B. Ausführung (Brandwandausführung in Dachebene, Eckausbildung)
V. Lagerungen
A. Ausfall von Rettungswegen durch brennbare Lagerungen
B. Feuerbrücken bei Brandabschnitten durch Lagerungen im Freien
C. Freilager: Löschwasserversorgung und Löschwasserrückhaltung
VI. Brandgefahren durch Nutzung (z.B. CBRN-Gefahren, MRT)
VII. Löschwasserrückhaltung
A. erforderlich und vorhanden
B. Bedienbarkeit
VIII. Brandbekämpfungsanlagen und –einrichtungen
A. Feuerlöscher
B. Steigleitungen
C. Halbstationäre Löschanlagen
D. Automatische Löschanlagen
IX. Technische Brandschutzeinrichtungen
A. Steuerungsmatrix für anlagentechnischen Brandschutz erforderlich und nachvollziehbar
B. Rauchableitungsöffnungen und natürliche Entrauchungsanlagen
C. Mechanische Entrauchungsanlagen
D. Anlagen zur Rauchfreihaltung
E. Brandmeldeanlage und Gefahrenmeldeanlage
X. Kommunikation für die Feuerwehr
A. Objektfunkversorgung (nach Prüfliste FA VB/G)
B. Sprechverbindung Löschzentrale-BMZ
C. Abschaltmöglichkeit Gefahrenmeldeanlage
XI. Betriebliche Brandschutzmaßnahmen
A. Brandschutzordnung
B. Feuerwehrpläne
C. Brandschutzorganisation
D. Flucht- und Rettungswegpläne
E. Evakuierungspläne bei Störfallbetrieben
XII. Einsatzplanung der Feuerwehr
A. Datenversorgung Leitstelle
B. Aktualität Feuerwehr-Einsatzplan
C. Alarm- und Ausrückeordnung
Urheberrecht Gerd Spangler - Brandschutz 2025 ©
Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.